CBM: Menschen mit Behinderungen in Armutsbekämpfung einbeziehen

Am 30. März beginnt die Zeichnung der UN-Konvention

große Version anzeigen Zwei junge Frauen sitzen in einer Schuhwerkstatt und arbeiten an orthopädischen Schuhen.
In der orthopädischen Schuhwerkstatt der CBM-Partnerorganisation Khartoum Cheshire Home, arbeiten Roda (links) und Malka an neuen orthopädischen Schuhen für die kleinen Patienten des Rehabilitationszentrums. Beide junge Frauen haben eine Körperbehinderungen und sind selbst von dem Projekt gefördert worden. Nun arbeiten sie in der Werkstatt der CBM-Partnerorganisation, die ihren Sitz in der sudanesischen Hauptstadt hat. © CBM
Am 30. März 2007 beginnt die Zeichnung der UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen durch die 192 Mitgliedsstaaten, eine Festveranstaltung dazu findet in New York statt. Nach der Zeichnung wird der Weg frei sein für die Ratifizierung – die Umsetzung der Konvention in die nationale Gesetzgebung. Die Konvention muss von mindestens 20 Ländern ratifiziert werden, um in Kraft zu treten.

"Die CBM fordert alle Regierungen auf, die Konvention zu unterzeichnen und zu ratifizieren, damit Menschen mit Behinderungen gleiche Rechte und Möglichkeiten erhalten" sagt Professor Allen Foster, Präsident der CBM. Von den weltweit 600 Millionen Menschen mit Behinderungen leben 80% in Niedriglohnländern, wo sie innerhalb der Gesellschaft häufig zu den am meisten Benachteiligten gehören. "Die weltweiten Bemühungen um Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung haben dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit respektiert werden", erläutert Foster.

Europäische Gemeinschaft wird die neue Menschenrechtskonvention unterzeichnen

Die Europäische Gemeinschaft und ihre 27 Mitgliedsstaaten wollen die Konvention unterzeichnen. Wegen unterschiedlicher gesetzlicher Erfordernisse werden allerdings nicht alle Mitgliedsstaaten bereits am 30. März unterzeichnen können. Weltweit werden mehr als 40 Staaten die Konvention zeichnen, darunter etwa ein Fünftel der Länder, in denen die CBM Programme unterstützt.

Im Anschluss an die Unterzeichnung beginnt der Ratifizierungsprozess, der weit komlizierter sein wird. Dazu wird die aktive Beteiligung und Mitarbeit nichtstaatlicher Akteure im Bereich von Behinderung und Entwicklungszusammenarbeit und anderer Interessengruppen nötig sein, um eine wirkungsvolle Ratizifizierung und Aufnahme des Artikels 32 zur internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu erzielen, der jetzt die Einbeziehung von Behinderung als Querschnittsthema in die Entwicklungszusammenarbeit rechtsverbindlich festschreibt.

Artikel 32 - Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der nationalen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie gegebenenfalls in Partnerschaft mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um
  • a) sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglichist;
  • b) den Aufbau von Kapazitäten zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;
  • c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichem und technischem Wissen zu fördern;
  • d) gegebenenfalls technische und wirtschaftliche Hilfe bereitzustellen, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu barrierefreien und assistiven Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.

Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Recht auf Gesundheit, Arbeit und Bildung

Gleich Rechte, Nichtdiskriminierung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person; Recht auf Gesundheit, Arbeit und Bildung sowie die Teilnahme am politischen und kulturellen Leben sind in dem Übereinkommen enthalten. Ihr Ziel ist die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft, und deren gleichberechtigte Teilnahme am politischen und kulturellen Leben.

Während der Ratifikationsprozess mehrere Jahre dauern kann, sind die Verhandlungen bislang schnell vorangeschritten, insbesondere dank der Beteiligung führender Vertreter der Zivilgesellschaft und von Behindertenorganisationen.

Bereits am 13. Dezember 2006 war die UN Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden.

Seit 1908 unterstützt die CBM Partnerorganisationen in derzeit 113 Entwicklungsländern bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, Bildung und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen und setzt sich für deren Rechte ein.

Lesen Sie weiter:
Gesellschaftliche Ausgrenzung als Menschenrechtsverletzung - Zusammenfassung eines Essays von Dr. Heiner Bielefeldt, Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte - "Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenkonvention"

Aktionen der CBM zum 30. März anlässlich der Zeichnung der UN-Konvention

UN-Vollversammlung nimmt Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen an

Links

Der vollständige Wortlaut der Konvention ist auf der UN Enable Website einsehbar.

Die Website der Vereinten Nationen bietet einen live Webcast der Zeichnungszeremonie, die um 10 Uhr morgens im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York beginnt (beziehungsweise um 12 Uhr mittags in Buenos Aires, 16 Uhr nachmittags in London, 17 Uhr in Berlin, 18 Uhr in Nairobi und 22 Uhr in Bangkok). Der Link: www.un.org/webcast/

Das Programm der Zeichnungszeremonie in New York und eine Rednerliste sowie weitere Informationen gibt es unter dem folgenden Link: www.un.org/esa/socdev/enable/crpdopensig.htm

Hintergrundinfos zur Entstehung der Konvention:
Artikel von Prof. Theresia Degener (8/2003) - Bundeszentrale für politische Bildung - Eine UN Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung - www.bpb.de

Der Internationale Ausschuss zu Behinderung ist eine Dachorganisation für 70 internationale, nationale udn regionale Behindertenorganisationen: International Disability Caucus

Ratifizierungs-Toolkit von Disabled Peoples International: Lern-Software zur Konvention, zur Ratifizierung und Tipps für die Kampagnenarbeit

Wie kann man globale Entwicklungsziele lokal umsetzen? Wie können Menschen mit Behinderungen als Nutznießer und Handelnde in die Planung und Umsetzung von Strategien zu Armutsbekämpfung einbezogen werden? Web basierte Tools und eine Plattform zum Informationsaustausch wie das Thema Behinderung und Menschen mit Behinderungen in Strategien zur Armutsbekämpfung einbezogen werden können, stellt der globale Zusammenschluss zu Behinderung und Entwicklung (Global Partnership on Disability and Development) bereit: GPDD toolbox on disability and poverty reduction

Die deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) bietet ebenfalls Publikationen zum Herunterladen an, die die Einbeziehung der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Entwicklungszusammenarbeit thematisieren.
"Behinderung und Entwicklung. Ein Beitrag zur Stärkung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit." Politikpapier. Sektorvorhaben - Fischer, Anja; Franke, Katja; Rompel, Matthias Erscheinungsjahr: 2006 GTZ Publications

Unterschriftenkampagne: www.1million4disability.eu - European Disability Forum

Konferenzbericht
"Impact and Opportunities for Persons with Disabilities in Developing Countries", 20.-21. November 2006 als Teil des EU-Projekts "Disability Mainstreaming": www.make-development-inclusive.org
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Weitere Informationen

Wie kommt es zum Inkrafttreten der UN-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderungen?

Schritt 1 - Ein vorbereitendes Komitee “Ad Hoc Committee on a Comprehensive and Integral International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities” – eingerichtet am 19. Dezember 2001, arbeitet an einem Textentwurf, entsprechend der Resolution 56/168 der Vollversammlung. Die erste Sitzung des Ad Hoc Komitees fand am 29. Juli bis 9. August 2002 statt.

Schritt 2 – Das Ad Hoc Kommittee erarbeitet Textentwurf und nimmt ihn in ihrer achten Sitzung an (14 to 25 August 2006).

Schritt 2 - Der Entwurf wird dem zuständigen Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen vorgelegt (ECOSOC, United Nations’ Economic and Social Council).

Schritt 3 - Das Sekretariat der Vereinten Nationen legt eine Versammlungsresolution vor, die von der jährlichen Vollversammlung diskutiert wird.

Schritt 4 - Annahme der Konvention durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006

Schritt 5 30.3.2007 – Eröffnung der Zeichnung in New York City für UN-Mitgliedsstaaten

Schritt 6 - Anpassung der nationalen Gesetzgebung, so dass diese mit der Konvention übereinstimmt.

Schritt 7 - Die Konvention tritt in Kraft, wenn sie von den Mitgliedsstaaten per Zweidrittelmehrheit ratifiziert worden ist.

Schritt 8 – Nachdem die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention mit Zweidrittelmehrheit angenommen hat, wird sie ihren Mitgliedern zur Ratifizierung übergeben. Die Konvention wird 30 Tage nachdem die 20. Ratifizierungsmitteilung das UN Sekretariat erreicht hat. Sie wird dann für alle Mitgliedsstaaten gelten, die die Konvention unterzeichnet haben, und wird von weiteren Mitgliedsstaaten ratifiziert werden können. Der Ratifizierungsprozess kann zwei bis fünf Jahre dauern.

Glossar:

  • Konvention – rechtlich bindender Vertrag

  • Zeichnung - ein Staat bekundet Interesse, die Konvention zu ratifizieren, ist mit der Grundidee der Konvention einverstanden und wird diese nicht verletzen.

  • Ratifizierung - verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags durch die Vertragsparteien

  • Zusatzprotokoll - erweitert die Befugnisse des Vertragsausschusses um die Individualbeschwerde und Staatenbesuche (Monitoring)